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Windmühlstraße 11 · 91567 Herrieden-Neunstetten +49 9825 92 91-0 info@gima-profi.de Standort festlegen

AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GIMA Gipser- und Malerbedarf GmbH & Co. Groß- und Einzelhandels KG

I. Allgemeines/Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. GIMA Gipser- und Malerbedarf GmbH & Co. Groß- und Einzelhandels KG (nachfolgend „GIMA“) sind Bestandteil aller Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. GIMA Gipser- und Malerbedarf GmbH & Co. Groß- und Einzelhandels KG. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die zukünftigen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. GIMA Gipser- und Malerbedarf GmbH & Co.Groß- und Einzelhandels KG und dem Käufer, ohne dass es eines besonderen, erneuten Hinweises bedarf.
2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Hinweisen des Käufers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich hiermit widersprochen.

II. Angebote
1. Die Angebote der Fa. GIMA sind freibleibend. Insbesondere sind wir berechtigt, statt des bestellten Materials gleichartiges und gleichwertiges Material zu liefern. Technische Änderungen bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.
2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise der Fa. GIMA gelten zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe. Die jeweiligen Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes mit dem Käufer vereinbart ist.
2. Der Käufer hat nach Erhalt sämtliche Rechnungen der Fa. GIMA unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Einwendungen gegen die durch die Fa. GIMA erstellten Rechnungen sind nach Zugang in Textform gegenüber der Fa. GIMA zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der jeweiligen Rechnung.

IV. Versand, Abnahme
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die zum Versand bereitgehaltene Ware muss – nachdem die Fa. GIMA dem Käufer die Bereitstellung der Ware mitgeteilt hat – unverzüglich abgerufen werden. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung und standfeste Aufstellung möglich ist. Andernfalls ist die Fa. GIMA berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Anfallende Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer mit der Abnahme um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist die Fa. GIMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt pauschal 10 % des Bruttoauftragswertes, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Fa. GIMA kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Auch die Fa. GIMA hat die Möglichkeit bei entsprechendem Nachweis höheren Schaden geltend zu machen.
2. Soweit Ware auf Paletten angeliefert wird, sind Tauschpaletten bereitzuhalten, andernfalls werden diese in Rechnung gestellt. Zur Abholung von Paletten ist die Fa. GIMA nicht verpflichtet.
3. Nimmt die Fa. GIMA ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung ausgelieferte Ware zurück, ist die Firma GIMA dazu berechtigt, dem Käufer einen Betrag i.H.v. 10 % des Bruttoauftragswertes als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
4. Sonderanfertigungen/Sonderbestellungen werden nur bei Bestehen eines rechtlichen Grundes (z.B. Mangelhaftigkeit der Ware) durch die Firma GIMA zurückgenommen. Ansonsten sind Sonderanfertigungen/Sonderbestellungen von der Rücknahme ausgeschlossen.

V. Lieferfristen
1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn die Fa. GIMA einen bestimmten Liefertermin als verbindlich dem Käufer gegenüber zugesagt hat.
2. Von der Einhaltung von Lieferfristen ist die Fa. GIMA freigestellt, solange aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Epidemien, Pandemien, Seuchen, Naturkatastrophen), Streik, Material- bzw. Rohstoffverknappung und Lieferverzug unserer Vorlieferanten eine Lieferung nicht möglich ist.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von der Fa. GIMA gelieferten Waren bleiben deren Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Fa. GIMA.
2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderung erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Fa. GIMA unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder, soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Firma GIMA gehörenden Waren erfolgen, in Textform zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. GIMA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Fa. GIMA entstandenen Ausfall.
3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Fa. GIMA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist die Fa. GIMA berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, muss die Fa. GIMA dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß VI. 4 Lit. c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. Für diesen Fall gelten die folgenden Bestimmungen ergänzend:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der Waren der Fa. GIMA unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei die Fa. GIMA als Hersteller gilt. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwirbt die Fa. GIMA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an die Fa. GIMA ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nimmt die Fa. GIMA die Abtretung an.
b. Der Käufer tritt der Fa. GIMA bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Fa. GIMA gemäß VI. 4 Lit. a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit der Fa. GIMA vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nimmt die Fa. GIMA an. Die gemäß VI. 2. aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Der Käufer bleibt neben der Fa. GIMA zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Fa. GIMA gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und die Fa. GIMA den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechtes gemäß VI. 3. geltend macht, verpflichtet sich die Fa. GIMA, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern die Fa. GIMA die Ausübung eines Rechts gemäß VI 3. geltend macht, kann diese vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist die Fa. GIMA berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Fa. GIMA um mehr als 10 % übersteigt, gibt die Fa. GIMA auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl der Fa. GIMA frei.
5. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

VII. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist.
Eine Mängelanzeige in Textform an die Fa. GIMA hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung, nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Feststellung der Mängel in Textform gegenüber der Fa. GIMA anzuzeigen.
Die entsprechende Mängelanzeige muss die Art des Mangels sowie die hiervon betroffene Lieferung konkret bezeichnen.
Bei Putz- und Spezialbaustoffen ist der Käufer verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt der Ware eine repräsentative Probe zu nehmen und zu prüfen, ob das gelieferte Material mangelfrei ist und mit seiner Bestellung hinsichtlich Farbe, Farbnummer, Körnung, Gewicht, Menge, Größe und anderer wesentlicher Eigenschaften übereinstimmt. Für die Geeignetheit des Materials für den vorgesehenen Zweck und die Richtigkeit der Abmessung ist die Fa. GIMA nur verantwortlich, wenn sie dies ausdrücklich zusichert.
Der Käufer ist verpflichtet, mit der in Textform zu erhebenden Mängelrüge der Fa. GIMA gleichzeitig eine Materialprobe von unverarbeitetem, unverändertem Material zur Untersuchung einzusenden sowie auf Verlangen der Fa. GIMA die Besichtigung vor Ort zu ermöglichen.
Bei Einsendung der beanstandeten Ware ist die Probe unverzüglich zu verschließen und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss Tag und Stunde der Probenahme, Ort und Art der Lagerung sowie die entsprechende Chargennummer enthalten.
3. Für den Fall, dass der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt, ist die Einstandspflicht der Fa. GIMA für einen nicht bzw. nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
4. Für den Fall gerechtfertigter Mängelrügen behält sich die Fa. GIMA vor, zunächst Gewähr durch Ersatzlieferung zu leisten und/oder die Kosten von Nachbesserungsarbeiten zu übernehmen, die mit der Firma GIMA vor ihrer Durchführung abzustimmen sind. Für den Fall der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten sind die im Rahmen einer Nachbesserung anfallenden Stundensätze der Höhe nach im Vorfeld bezüglich der Ortsüblichkeit und Angemessenheit verbindlich festzulegen. Für den Fall, dass der Einbau der Materialien von der GIMA selbst vorgenommen wird, hat der Käufer der Firma GIMA ein Nachbesserungsrecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen. Die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs behält sich die Firma GIMA vor.
5. Die Fa. GIMA kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seinen Verpflichtungen der Fa. GIMA gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
6. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445 a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) handelt.
7. Soweit nichts anderes zwischen der Fa. GIMA und dem Käufer vereinbart wurde, verjähren sämtliche Mängelansprüche des Käufers gegen die Fa. GIMA innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware.

VIII. Haftung
Die Fa. GIMA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine Haftung nicht nachfolgend ausgeschlossen ist:
Die Fa. GIMA schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Soweit die Haftung der Fa. GIMA aufgrund der vorstehenden Regelung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. GIMA.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Hauptbetriebes der Fa. GIMA Gipser- und Malerbedarf GmbH & Co. Groß- und Einzelhandels KG, Windmühlstr. 11, 91567 Herrieden-Neunstetten.
2. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Ansbach.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

X. Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie nicht den §§ 305 ff., §§ 474 ff. BGB widersprechen.

XI. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Käufers erfolgt zur Anbahnung und Durchführung des Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Die Daten werden von der Fa. GIMA erhoben, gespeichert und verarbeitet und – soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich – an folgende Kategorien von Empfängern weitergegeben: Versand- und Logistikdienstleister, Zahlungsdienstleister, IT-Dienstleister sowie Steuerberater.
Weitere Informationen, insbesondere zu Art, Umfang, Zweck der Verarbeitung, Speicherdauer sowie zu den Rechten der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde), sind in der Datenschutzerklärung unter www.gima-profi.de/datenschutz abrufbar.

 

Herrieden, 12. Januar 2026

 


Sitz der Gesellschaft: 91567 Herrieden, Windmühlstr. 11, Amtsgericht Ansbach HR A 1786 · Komplementär: GIMA Management GmbH, Amtsgericht Ansbach, HR B 5242 · Geschäftsführer: Roman Zahner

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